Änderungsantrag von Chris Günther für die CDU / UFR-Fraktion: Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) – Saisonalität

Änderungsantrag von Chris Günther für die CDU / UFR-Fraktion: Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) – Personen mit Behinderung
26. April 2023
Änderungsantrag von Chris Günther für die CDU / UFR-Fraktion: Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) – Zweitwohnungsinhaber
26. April 2023

Antrag von Chris Günther für die CDU/UFR-Fraktion: Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der
Kurabgabe (Kurabgabesatzung)

Beschlussvorschlag:

Bis zur September-Sitzung der Bürgerschaft ist § 5 der vorgelegten Satzung dahingehend
zu überarbeiten, dass die Höhe der Kurabgabe differenziert nach Haupt- und Nebensaison
entsprechender Systematik geregelt wird:
§ 5 Maßstab und Höhe der Kurabgabe:
(1) […] Die Höhe der Kurabgabe richtet sich dabei nach der entsprechenden
Saisonalität. Hierbei ist in Haupt- und Nebensaison zu unterscheiden.
(2) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag des Aufenthalts im Erhebungsgebiet für
abgabepflichtige Personen:
a) in der Hauptsaison (01. April – 31. Oktober) mit einem Aufenthalt von mehr als
einem Tag (Übernachtungsgäste)
im Falle einer Ermäßigung nach § 4 Abs. 2
b) in der Hauptsaison (01. April – 31. Oktober) mit einem Aufenthalt von einem Tag (Tagesgäste)
im Falle einer Ermäßigung nach § 4 Abs.
c) in der Nebensaison (01. November – 31. März) mit einem Aufenthalt von mehr als einem Tag (Übernachtungsgäste)
d) in der Nebensaison (01. November – 31. März) im Falle einer Ermäßigung nach § 4 Abs. 2

 

Sachverhalt:

Die Nutzbarkeit von touristischen Einrichtungen ist saisonal getrennt zu bewerten. Um die Attraktivität der Nebensaison aufrecht zu erhalten, ist eine Absenkung der Kurabgabe in
ebd. Zeit sinnvoll.
Aufgrund der statistisch erfassten Gästezahlen ist davon auszugehen, dass in der Nebensaison weniger Gäste in die Hanse- und Universitätsstadt kommen und das Angebot
Vorlage 2022/BV/3570-02 (ÄA)
Seite: 2 an Veranstaltungen und die Nutzung touristischer Einrichtungen daher rückläufig gegenüber der Hauptsaison ist.
Die Bäderverkaufsordnung M-V (hier konkret für Warnemünde) sowie § 6 LÖffG M-V und die Gebührenordnung zur Festsetzung von Parkgebühren im Gebiet der Hanse- und
Universitätsstadt Rostock (Parkgebührenordnung) gehen ebenfalls von einer geregelten
Saisonzeit aus. Die Hauptsaison erstreckt sich vom 01. April bis 31. Oktober, die Nebensaison vom 01. November bis 31.März.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine, da lediglich Bestandteil der zur Kurabgabesatzung vorgelegten Kalkulation, die hierzu zu überarbeiten ist.



gez. Chris Günther

Fraktionsvorsitzende